Weil es um eine Hochrisikogruppe geht

Verkehrswacht warnt vor Motorradführerschein für Pkw-Fahrer ohne Sicherheitstraining

Freitag 20. Dezember 2019 - Berlin (wbn). Die Deutsche Verkehrswacht bedauert den Bundesratsbeschluss zum Motorradführerschein für PKW-Fahrer.

Heute hat der Bundesrat für einen Vorschlag der Bundesregierung gestimmt, nach dem Inhaber eines PKW-Führerscheins der Klasse B mit geringem Aufwand und ohne Prüfung auch leichte Motorräder der Klasse A1 bis 125 Kubikzentimeter Hubraum fahren dürfen. Voraussetzung ist nur ein Mindestalter von 25 Jahren und fünf Jahre Führerscheinbesitz.

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Die Deutsche Verkehrswacht (DVW) äußert Bedenken zur Verkehrssicherheit und empfiehlt unterstützende Präventionsmaßnahmen wie zum Beispiel regelmäßige Fahrsicherheitstrainings.

DVW-Präsident Prof. Kurt Bodewig fand deutliche Worte zum Beschluss: „Motorradfahrer gehören zu einer Hochrisikogruppe und brauchen daher eine gute Fahrausbildung. Autofahrer ohne unabhängige Prüfung der Fahrfertigkeiten auf Motorräder zu lassen, ist fahrlässig und wiegt keinen erhofften Mobilitätsgewinn auf. So geht Vision Zero nicht!“

Für die Berechtigung zum Fahren der Klasse A1 müssen Inhaber des PKW-Führerscheins lediglich eine Schulung mit neun Unterrichtseinheiten à 90 Minuten aus Theorie und Praxis absolvieren. Die DVW hatte schon zum Verordnungsentwurf unter anderem angemerkt, dass das hohe Risiko nicht berücksichtigt wurde. Motorräder haben eine mehr als zwanzigmal höhere fahrleistungsbezogene Unfallwahrscheinlichkeit als PKW. Fahrer sind relativ ungeschützt mit höheren Geschwindigkeiten unterwegs, woraus schwere Unfallfolgen resultieren.

Etwa 70 Prozent der Unfälle mit bis zu zwei Beteiligten hätten sie zudem selbst verursacht, was auf viele Fahrfehler schließen lasse, selbst bei langjährigen Fahrern. So die Deutsche Verkehrswacht. Darum bietet die DVW auch für Motorradfahrer Sicherheitstrainings an. Der Bundesrat knüpft seine Zustimmung an einige Änderungen am Verordnungstext, die allerdings meist redaktionell sind. Setzt die Bundesregierung die Korrekturen um, kann sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden lassen. Sie wäre dann am Folgetag gültig.

 
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