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Es geht um Rundballen und Gehölz in Überschwemmungsgebieten
Landkreis Nienburg fordert Grundbesitzer auf, ihre Flächen hochwasser-fit zu machen

Freitag 11. November 2016 - Nienburg (wbn). Der Landkreis Nienburg fordert Landwirte und Grundbesitzer, die Flächen im Überschwemmungsgebiet bewirtschaften, wieder auf, ihre Gelände hochwasser-fit zu machen und alles wegzuräumen, was dem ordentlichen Wasserabfluss im Weg sein oder von der Strömung abgetrieben werden könnte.

„Zu den Überschwemmungsgebieten zählen insbesondere die an der Weser, der Großen Aue, dem Uchter Mühlenbach/Sarninghäuser Meerbach, dem Rottbach, dem Winzlarer Dorfgraben, dem Bruch- und Kolkgraben, der Siede und dem Steinhuder Meerbach gelegenen Flächen“, heißt es.

 

 

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Der Fachdienst Wasserwirtschaft des Landkreises erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Rundballen generell nur in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres – außer bei Hochwasser – genehmigungsfrei gelagert werden dürfen.

Rundballen, insbesondere die eingeschweißten, bilden wegen ihres möglichen Abdriftens bei Hochwasser eine Gefahr für den schadlosen Abfluss, da sie sich in Vorflutern und vor Stauwehren festsetzen können.

Auch Gehölz aus dem im Winter anstehenden Rückschnitt von Bäumen und Hecken muss umgehend aus dem Bereich des Überschwemmungsgebietes entfernt werden.

Grünland zu Ackerland pflügen? Verboten!

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz darf im Überschwemmungsgebiet außerdem kein Grünland in Ackerland umgebrochen werden.

„Der Umbruch des Grünlandes würde nämlich zu einer verstärkten Bodenerosion führen, wenn ein Hochwasser die Ackerflächen überströmt. Als Folge der Bodenabschwemmungen kann es in dem Gewässer zu Auflandungen kommen, die die hydraulische Leistungsfähigkeit des Gewässers vermindern“, verlautet aus einer Mitteilung des Fachbereichs.

Auch für das Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche, die Errichtung von baulichen Anlagen und die Anlage von Baum- und Strauchpflanzungen sei eine wasserbehördliche Genehmigung nötig. Es bestehe aber die Möglichkeit im Einzelfall prüfen zu lassen, ob für genannte Maßnahmen eine Genehmigung erteilt werden kann.

Wer nicht aufräumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit

In unterschiedlichen Abständen führen anhaltender Regen oder auch Schneeschmelze dazu, dass Wasserläufe über die Ufer treten und weite Gebiete überschwemmt werden.

Der Landkreis Nienburg als Untere Wasserbehörde achtet deshalb darauf, dass die gesetzlichen Überschwemmungsgebiete von Abflusshindernissen freigehalten werden und weist darauf hin, dass Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Für weitere Auskünfte steht der Fachdienst Wasserwirtschaft des Landkreises Nienburg/Weser unter der Rufnummer (0 50 21) 967 873 zur Verfügung.

 

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