Mitteilung aus dem Umweltministerium
"Weiblicher Wolf" aus dem Burgdorfer Rudel getötet
Donnerstag 22. April 2021 - Burgdorf / Hannover (wbn). Eine dem Burgdorfer Rudel zugerechnete Wölfin ist jetzt getötet worden.
Dies wurde heute Vormittag dem Umweltministerium in Hannover mitgeteilt. Zum Hintergrund heißt es aus dem Ministerium: „Seit dem Herbst 2019 war es im Territorium des Burgdorfer Rudels vermehrt zu Übergriffen von Wölfen auf Nutztiere gekommen, bei denen auch immer wieder der zumutbare Herdenschutz überwunden wurde. Dabei haben Wölfe nicht nur kleinere Nutztiere - Schafe und Gehegewild - erbeutet, sondern wiederholt Rinder und vor allem Pferde gerissen.
Nachfolgend die Mitteilung aus dem Landesumweltministerium im Wortlaut: Am Vormittag des (heutigen) Donnerstag wurde das Niedersächsische Umweltministerium über einen Vollzug im Rahmen der aktuell geltenden Ausnahmegenehmigung für Wölfe des Burgdorfer Rudels informiert. In der Nacht zum 22. April 2021 wurde innerhalb des Territoriums des Rudels im Geltungsbereich der Genehmigung ein nach erster in Augenscheinnahme ein- bis zweijähriger, weiblicher Wolf getötet.
Dem Standardprozedere folgend wird der Kadaver aktuell routinemäßig vom NLWKN geborgen. Eine genetische Untersuchung zur Identifizierung des Wolfs mittels Gewebeprobe wird eingeleitet. Das Ergebnis über dessen Herkunft wird aller Voraussicht bis Ende der 18. Kalenderwoche feststehen. Die Obduktion des Kadavers erfolgt im Rahmen des regulären bundesweiten Totfundmonitorings beim Leibniz Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) in Berlin.
Um die mit dem konkreten Vollzug befassten Personen vor Übergriffen zu schützen, wird deren Identität nicht bekannt gegeben. Dabei ist sichergestellt, dass nur geeignete Personen entsprechend der Vorschrift des § 45a Abs. 4 BNatSchG den Vollzug vornehmen.
Die Genehmigung ist beschränkt auf fest definierte Teile des Kernterritoriums des Burgdorfer Rudels in Gemeinden der Region Hannover sowie des Landkreises Peine. Zur Entnahme freigegeben waren der Wolfsrüde GW 950m und ab 01.07.2021 die Fähe GW 1423f. Die Ausnahmegenehmigung ist zeitlich befristet bis zum 31. August 2021. Es war sicherzustellen, dass keine Welpen und keine laktierende Fähe entnommen werden. Der Vollzug wird aufgrund der erfolgten Entnahme zunächst ausgesetzt.
Hintergrund und rechtliche Grundlage für die Tötung:
Seit dem Herbst 2019 war es im Territorium des Burgdorfer Rudels vermehrt zu Übergriffen von Wölfen auf Nutztiere gekommen, bei denen auch immer wieder der zumutbare Herdenschutz überwunden wurde. Dabei haben Wölfe nicht nur kleinere Nutztiere (Schafe und Gehegewild) erbeutet, sondern wiederholt Rinder und vor allem Pferde gerissen. Gerade diese Pferderisse stellen hier eine besondere Ausnahme dar, denn Pferde und Rinder gelten als wehrhafte Tiere und werden in der Regel weit weniger häufig von Wölfen attackiert als andere, nicht wehrhafte Weidetiere.
Am 31.03.2021 wurde daher durch den NLWKN eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entnahme der beiden Wölfe erteilt. Mit dieser Ausnahmegenehmigung wurde insbesondere die Gefahr der Fortführung und Weitergabe von in der Kulturlandschaft untypischen Jagdtechniken von Wölfen in Bezug auf ausreichend geschützte Nutztiere gewürdigt.
Aus den DNA-Analysen und den vorgefundenen Rissbildern geht hervor, dass unter anderem die beiden Elterntiere des Rudels, der Rüde GW950m und die Fähe GW1423f an den Rissereignissen beteiligt waren.
Der Gesamtschaden, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf GW1423f und GW950m zurückgeht, beläuft sich bisher auf ca. 9.260,00 €. Hinzu kommen Schäden durch eine Reihe weiterer Rissvorfälle im Territorium des Burgdorfer Rudels, deren genaue Zuordnung derzeit erfolgt.
Da eine sichere Identifizierung der Wölfe bei Vollzug im Gelände nicht zweifelsfrei möglich ist, kann diese nur über den räumlich-zeitlichen Zusammenhang in Anknüpfung an die Schadensereignisse erfolgen. Hieraus folgt: Die heute gemeldete Tötung des weiblichen, nicht trächtigen Wolfs aus dem Burgdorfer Rudel ist von der geltenden Rechtslage nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 45a) vollumfänglich gedeckt.