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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit des Abstandsgebotes für Wettvermittlungsstellen

Der Schutz von spielsüchtigen und spielsuchtgefährdeten Menschen und vor allem von Kindern und Jugendlichen wird gestärkt.

Samstag 9. November 2024 - Hannover (wbn). Suchtverhalten wird immer wieder dadurch ausgelöst, dass dem Süchtigen das Ziel seiner Sucht ständig vor Augen geführt wird. Wenn die Sucht Glückspiel ist, dann reichen schon große Abstände zum Beispiel, zwischen der Schule und dem nächsten Wettbüro, um die Versuchungen zu dämpfen.

Anfang dieser Woche wurde hierzu eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ausgesprochen. Die Pressemitteilung des Ministeriums für Inneres und Sport beschreibt nochmal die Problematik und diese mögliche Lösung: „ Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am gestrigen Dienstag (05.11.2024) die Vereinbarkeit der für Wettvermittlungsstellen in Niedersachsen geltenden gesetzlichen Abstandsregelung mit Verfassungs- und Europarecht und damit auch die Auffassung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (MI) bestätigt. Die Niedersächsische Ministerin für Inneres und Sport, Daniela Behrens, sagt dazu: „Durch die Entscheidung des OVG wird der Schutz von spielsüchtigen und spielsuchtgefährdeten Menschen und vor allem von Kindern und Jugendlichen gestärkt

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Das ist ein wichtiges Signal! Immer wieder müssen wir feststellen, dass Glücksspiel bei Jung und Alt zum Problem wird. Der nun gerichtlich bestätigte Mindestabstand von 200 Metern beispielsweise zu Schulen und ähnlichen Einrichtungen sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten ist ein wichtiger Baustein zum Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels. Spiel- und Wettsucht haben fatale Folgen." Wettvermittlungsstellen müssen gemäß § 8 Abs. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) einen Abstand von 200 Metern (Luftlinie) zu Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten, zu Jugendzentren und Jugendhilfeeinrichtungen sowie zu Einrichtungen und Orten einhalten, die ihrer Art nach vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, soweit diese die Einrichtungen und Orte regelmäßig und ohne Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder pädagogische Kräfte aufsuchen. Das für die Erlaubnisverfahren zuständige MI hatte entsprechende Anträge für Standorte, welche diesen Mindestabstand nicht einhalten, abgelehnt.

Durch die Regelung des § 8 Abs. 3 NGlüSpG sahen sich die betroffenen Betreibenden der Wettvermittlungsstellen sowie die jeweils dahinterstehenden Sportwettveranstalter in ihren verfassungs- und unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten verletzt und klagten vor unterschiedlichen, jeweils örtlich zuständigen, Verwaltungsgerichten. In dem nun vom OVG Niedersachsen entschiedenen Verfahren war bereits erstinstanzlich seitens des Verwaltungsgerichtes Hannover mit Urteil vom 14.03.2023 (Az. 10 A 4968/21) entschieden worden, dass das für Wettvermittlungsstellen geltende Abstandsgebot des § 8 Abs. 3 NGlüSpG mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei. Streitgegenständlich war in diesem Klageverfahren eine Wettvermittlungsstelle, deren Standort den Mindestabstand zu einer hannoverschen Grundschule nicht eingehalten hatte. Die Betreiberin der Wettvermittlungsstelle sowie der betroffene Sportwettveranstalter legten Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover ein.

Das OVG hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit dem gestrigen Urteil nunmehr bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Das Abstandsgebot des § 8 Absatz 3 NGlüSpG sei mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Insbesondere sei die Regelung kohärent, da die gesetzlichen Vorgaben für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen die gleiche Zielrichtung (Spieler- und Jugendschutz) verfolgen würden. Die Revision wurde nicht zugelassen.“

 

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