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Schon im Februar einen Gesetzentwurf erarbeitet

 

Kündigung wegen eines Bagatelldeliktes endlich aufgehoben - Lösekrug-Möller begrüßt das "Emmely"-Urteil

 

Berlin/Hameln (wbn). Der aufsehenerregende Rechtsstreit um die angebliche Pfandbonunterschlagung einer Kassiererin ist zugunsten der Angeklagten beendet - und die Weserbergland-Bundestagsabgeordnete Lösekrug-Möller atmet erleichtert auf. Das Bundesarbeitsgericht hat heute die Kündigung einer Supermarktkassiererin wegen der Unterschlagung zweier Pfandbons im Wert von 1,30 Euro aufgehoben. Die Entlassung der unter dem Spitznamen "Emmely" bekannt gewordenen Berlinerin sei nicht gerechtfertigt, urteilten die Richter.

 

Die heimische Bundestagsabgeordnete Gabriele Lösekrug-Möller (SPD) begrüßte heute das Urteil und sagte in Berlin, es entbehre jeder Grundlage, "Menschen, die eine lange Betriebszugehörigkeit haben, wegen eines solch unverhältnismäßigen Bagatelldelikts zu entlassen." In ihrer Begründung erklärten die Richter, der Vertrauensverlust, den die Supermarktkette ,Kaiser's Tengelmann' als Kündigungsgrund angegeben hatte, sei durch dieses einmaligen Delikt nicht gerechtfertigt. Lösekrug-Möller verweist auf die Brisanz des Urteils und hält den Vorstoß der SPD-Bundesfraktion, Bagatellkündigungen gesetzlich vorzubeugen für wichtig: "Die SPD hat das Problem frühzeitig erkannt und schon im Februar einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der die Ausweitung des Kündigungsschutzes vorsieht."

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Dadurch sollten Arbeitnehmer davor geschützt werden, wegen eines unbedeutenden wirtschaftlichen Schadens entlassen zu werden. Erst am Dienstag gaben 38 Rechts- und Sozialwissenschaftler im Bundestag eine Erklärung gegen Bagatellkündigungen ab. Lösekrug-Möller unterstützt die Auffassung der Wissenschaftler, dass die Rechtsprechung zu Bagatellkündigungen einseitig die Interessen der Unternehmen gegenüber denen der Beschäftigten überbewerte.

Die herrschende Rechtsprechung zu Bagatellen missachte den Wert eines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer und sei nicht sachgerecht. Es komme immer auf den Einzelfall an, aber die Weichen seien falsch gestellt, wenn die Gerichte annehmen, dass ein Eigentumsdelikt zu Lasten des Arbeitgebers unabhängig vom Wert normalerweise als Kündigungsgrund ausreiche. Es müssten außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einen Arbeitnehmer ausnahmsweise retten können. Eine Betriebszugehörigkeit von mehreren Jahrzehnten reiche meistens nicht aus, um die Richter umzustimmen.

 

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