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Verbotsverfügung zugestellt

Sogenannte "Querdenker" wollen zu Ostern direkt vor Weils Privatwohnsitz demonstrieren - Polizeidirektion verbietet "Drohkulisse zur Einschüchterung"

Freitag 2. April 2021 - Hannover (wbn). Die sogenannte „Initiative Querdenken 511“ darf am Oster-Sonntag nicht vor dem Haus des Niedersächsischen Ministerpräsidenten Stephan Weil demonstrieren.

Dies ist heute von der Polizeidirektion Hannover klargestellt worden. In der entsprechenden Mitteilung der Polizeidirektion heißt es: „Die Versammlung der Initiative Querdenken-511 wurde durch die Versammlungsbehörde am heutigen Tag verboten, da es den Initiatoren nach hiesiger Auffassung ausschließlich darum geht, durch die Durchführung einer Versammlung am Privatwohnsitz des Ministerpräsidenten diesem gegenüber eine Drohkulisse aufzubauen, ihn im privaten Umfeld einzuschüchtern und hierüber die Coronapolitik der Landesregierung beeinflussen zu wollen.“

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Ein solches Verhalten sei im höchsten Maße demokratiegefährdend „und war aus diesem Grunde zu untersagen“. Die entsprechende Verbotsverfügung sei bereits dem Veranstalter zugestellt worden.

Nachfolgend die komplette Erklärung der Polizeidirektion Hannover im Wortlaut: „Durch die Initiative Querdenken-511 wird in einschlägigen Telegram-Chats seit mehreren Tagen für den Abend des 04.04.2021 eine Versammlung am Privatwohnsitz des Ministerpräsidenten beworben. Dabei wurde zwischen den Chatteilnehmenden auch die Frage diskutiert, ob die Versammlung ordnungsgemäß bei der Versammlungsbehörde angezeigt worden sei, was in den Chats von den Initiatoren der Versammlung bejaht wurde.

Gegenüber der Versammlungsbehörde der Polizeidirektion Hannover wurde erst am heutigen Tag - und damit verfristet - eine sich fortbewegende Versammlung von 1000 Teilnehmenden der Querdenken-Bewegung vor dem und im unmittelbaren Umfeld des Wohnhauses des Ministerpräsidenten angezeigt. Dabei wurde der Versammlungsbehörde auch eine Mail des Anzeigenden mit einer inhaltsgleichen Versammlungsanzeige vom 29.03.2021 übersandt, welche dieser aber am 29.03.2021 an eine nicht existente E-Mail-Adresse gesandt hatte und die infolgedessen die Versammlungsbehörde bisher nicht erreicht hatte. Auch postalisch ist bis zum heutigen Tag keine Versammlungsanzeige bei der Versammlungsbehörde der Polizeidirektion Hannover eingegangen.

Nach dem verfristeten Eingang der Versammlungsanzeige am heutigen Tag wurde der Versammlungsanzeigende gleichwohl unverzüglich durch die Versammlungsbehörde kontaktiert und zu einem Kooperationsgespräch eingeladen. In diesem zeigte sich der Anzeigende unkooperativ und lehnte insbesondere jedwede Verlegung seines Versammlungsortes ab, obwohl ihm seitens der Versammlungsbehörde diverse geeignete Örtlichkeiten im Stadtgebiet angeboten wurden.

Die Versammlung der Initiative Querdenken-511 wurde durch die Versammlungsbehörde am heutigen Tag verboten, da es den Initiatoren nach hiesiger Auffassung ausschließlich darum geht, durch die Durchführung einer Versammlung am Privatwohnsitz des Ministerpräsidenten diesem gegenüber eine Drohkulisse aufzubauen, ihn im privaten Umfeld einzuschüchtern und hierüber die Coronapolitik der Landesregierung beeinflussen zu wollen. Ein solches Verhalten ist im höchsten Maße demokratiegefährdend und war aus diesem Grunde zu untersagen. Die Verbotsverfügung wurde dem Anzeigenden bereits zugestellt, der Rechtsweg steht ihm selbstverständlich offen.

Die Polizeidirektion Hannover weist darauf hin, dass die Teilnahme an einer verbotenen Versammlung für jeden Teilnehmenden eine Ordnungswidrigkeit nach dem Versammlungsgesetz darstellt, welche von der Polizei konsequent geahndet werden wird. Personen, welche das Versammlungsverbot missachten, müssen zudem damit rechnen, Adressaten weiterer gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen der Polizei zu werden, da die Polizeidirektion Hannover das Versammlungsverbot vor Ort mit starken Kräften konsequent durchsetzen wird. Die Kosten dieser ggf. erforderlichen, zusätzlichen gefahrenabwehrenden Maßnahmen werden den Adressaten in Rechnung gestellt. Wir fordern daher dazu auf, dem angezeigten Versammlungsort der verbotenen Versammlung fernzubleiben.“

 

 

 

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