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Antrag muss nicht mehr beim Landkreis gestellt werden

Welche Kinder haben Anspruch auf eine Notbetreuung?

Donnerstag 14. Mai 2020 - Hameln (wbn). Wer darf jetzt in die Notbetreuung? Nicht alle Kinder dürfen wieder in den Kindergarten oder in die Krippe.

Seit vergangenen Freitag gibt es eine neue Verordnung der Landesregierung, in der geregelt ist, welche Kinder Anspruch auf Notbetreuung haben. Denn die Kindertagesstätten (Kita) im Stadtgebiet von Hameln bleiben bis auf Weiteres geschlossen.

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Die Notbetreuung ist für Kinder gedacht, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist oder bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht.

Auch für Kinder, die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werden oder in besonderen Härtefällen können die Eltern einen Antrag auf Notbetreuung stellen. Der Antrag muss ab sofort nicht mehr beim Landkreis sondern direkt bei der Leitung des entsprechenden Kindergartens gestellt werden. Natürlich müssen auch in den Kitas die erweiterten Hygienestandards eingehalten werden. Dazu zählt auch, dass nur bis zu 13 Kinder über drei Jahren gemeinsam betreut werden können. In Krippengruppen können bis zu acht Kinder betreut werden, in Gruppen für Schulkinder bis zu zehn Kinder.

Die Vorgaben des Landes sehen vor, dass die Betreuungskräfte nicht in mehreren Gruppen eingesetzt werden können. Dies schränkt die Anzahl der Gruppen erheblich ein.Die Einrichtungen tun ihr Bestes, um vielen Kindern ein Angebot machen zu können. Trotzdem wird das in einigen Einrichtungen möglicherweise nicht gelingen.

 

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