Die heute geänderte Corona-Verordnung
Ab Heiligabend gilt die Warnstufe 3 in ganz Niedersachsen
Donnerstag 23. Dezember 2021 - Hameln / Hannover (wbn). Gemäß der heute geänderten Niedersächsischen Corona-Verordnung, wird ab dem 24. Dezember 2021, bis neuerdings zum 15. Januar 2022, in ganz Niedersachsen die „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ eingeführt.
Damit gelten auch im Landkreis Hameln-Pyrmont ab Heiligabend im Wesentlichen die Regelungen der Warnstufe 3. Mit der aktuellen landesweiten Regelung wird die Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont vom 30. November 2021 außer Vollzug gesetzt.
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Die verschärften Regelungen der „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ im Überblick:
Für geimpfte und genesene Personen gilt: Nach aktuellem Stand dürfen an den Weihnachtsfeiertagen, d.h. vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2021 maximal 25 geimpfte oder genesene Personen in Innenräumen bzw. 50 geimpfte oder genesene Personen unter freiem Himmel zusammenkommen. Ab 10 Personen ist dabei die 2GplusRegel vorgeschrieben. Zudem müssen dann die Kontaktdaten der Teilnehmenden erfasst werden und es gilt für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske während des gesamten Zusammentreffens. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind lediglich Weihnachtsfeiern in privaten Räumlichkeiten. Ab dem 27. Dezember 2021 werden außerdem private Feiern und Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen auf bis zu 10 Personen begrenzt.
Für ungeimpfte Personen gilt in dem Zeitraum des 24. Dezember 2021 bis nun einschließlich den 15. Januar 2022 Folgendes: Ungeimpfte Personen dürfen sich lediglich mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren Haushalts treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
In der Gastronomie gilt im Innen- als auch im Außenbereich grundsätzlich die 2Gplus-Regelung. Wenn nicht mehr als 70% der Kapazität der Gaststätte genutzt wird, kann die 2G-Regelung angewandt werden.
Für körpernahen Dienstleistungen gilt, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen, die 3G-Regelung.
Hinsichtlich der Sportausübung gilt für den Innen- als auch Außenbereich grundsätzlich die 2Gplus-Regelung. Bei Begrenzung der Sportanlage auf 10qm/pro Person kann die 2G-Regelung angewandt werden.
Discotheken, Clubs und Shisha-Bars werden ab dem 24. Dezember 2021 bis einschließlich den 15. Januar 2022 geschlossen. Veranstaltungen mit über 500 Personen sind verboten.
Bei Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen gilt grundsätzlich 2Gplus sowie ein Tanzverbot. Bei Reduzierung der Kapazität auf 70% gilt die 2G-Regelung.
Die 2Gplus-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
In allen Innenbereichen, nun auch im Einzelhandel, gilt die FFP2Maskenpflicht, einfache Operationsmasken reichen nicht aus. Bei Kindern unter 14 Jahren reicht eine einfache Mund-NasenBedeckung; Kinder unter 6 Jahren müssen keine Maske tragen.(Weitere Informationen, Schaubilder und Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Warnstufe 3 können auch unter Corona-Vorschriften | Portal Niedersachsen eingesehen werden.)