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Das lang erwartete Urteil am Landgericht in Detmold mit Gefängnisstrafen von dreizehn und zwölf Jahren plus Sicherungsverwahrung

Die krankhaften Kinderschänder vom Campingplatz in Lügde werden für immer weggesperrt

Donnerstag 5. September 2019 - Lügde / Detmold (wbn). Sie werden nach zehn Verhandlungstagen für immer weggesperrt: Dreizehn Jahre Gefängnis für den Kinderschänder Andreas V. vom Campingplatz in Lügde, zwölf Jahre Haft für Mario S. aus Steinheim. Und in beiden Fällen hat das Landgericht Detmold in seinem heutigen Urteil anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet.

Das Ausmaß des Verbrechens an Kinderseelen - viele Opfer waren erst im Kindergartenalter - übersteigt jede Vorstellung: In 271 Fällen ist den Männern schwerer sexueller Missbrauch von Kindern zur Last gelegt worden. Die Vorsitzende Richterin Anke Grudda zeigt sich in der Urteilsbegründung fassungslos angesichts der widerwärtigen Taten, die nicht nur auf dem Campingplatz in Lügde von den Dauercampern verübt worden sind.

 

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Verbrechen, die die Täter sogar gefilmt haben. Zum eigenen sadistisch-krankhaften Ergötzen und aus kommerziellen Gründen um es in einschlägigen perversen Szenekreisen zu verbreiten. Die nunmehr verurteilten Täter hatten vor Gericht keine erkennbare Reue gezeigt und auch nicht in einem Schlusswort Einsicht erkennen lassen.

Die Staatsanwaltschaft hatte für Andreas V. auf 14 Jahre Haft plädiert und bei Mario S. zwölfeinhalb Jahre gefordert. Bei jeweiliger Sicherungsverwahrung. Auch die Verteidiger waren von Strafen in zweistelligem Bereich ausgegangen.

Für Nebenkläger und Prozessbeobachter ist der Prozess noch lange nicht vorbei. Zum einen dürfte die Zahl der kleinen Opfer noch wesentlich größer sein. Zum anderen sind auch Behörden wie Jugendämter und Polizeidienststellen mit Versäumnissen und Ungereimtheiten bei der Bearbeitung gleich mehrfacher früher Hinweise auf Kindesmissbrauchsfälle im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in Lügde in die Kritik geraten.

Dieses Kapitel ist an dem heutigen Tag der Verurteilungen vor dem Landgericht Detmold noch nicht zugeschlagen.

Was bedeutet Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen?

Hinweis der Redaktion: Zum besseren Verständnis haben wir hier einen Auszug aus dem Justizportal Nordrhein-Westfalen zum Thema Sicherungsverwahrung wiedergegeben:

"Bei bestimmten Straftätern ordnet das Gericht neben der Strafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht als Strafe einzuordnen, sie ist eine sogenannte "Maßregel der Besserung und Sicherung" Ihr Zweck ist es, gefährliche Täter zu bessern und die Allgemeinheit zu schützen. Kennzeichnend für die in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Straftäter ist, dass bei ihnen der Hang besteht, erhebliche und für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten zu begehen. Die Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung wird regelmäßig von einem Gericht (der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht) geprüft.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2011 die früheren Regelungen zur Sicherungsverwahrung für nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt. Aus diesem Grunde hat der Bundestag das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung beschlossen. Das Gesetz regelt die Leitlinien der Sicherungsverwahrung neu, es ist am 01.06.2013 in Kraft getreten. In Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts hat außerdem der Landtag NRW das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz beschlossen, das ebenfalls am 01.06.2013 in Kraft getreten ist und den Vollzug der Sicherungsverwahrung näher regelt.

Das geltende Strafrecht bietet zur Sicherung von hochgefährlichen Straftätern die Möglichkeit, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unmittelbar im Urteil anzuordnen (§ 66 StGB) oder im Urteil die Anordnung vorzubehalten (§ 66a StGB).

Der Vollzug der Sicherungsverwahrung schließt sich an die Verbüßung einer Freiheitsstrafe an. Sein Ziel ist der Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten sowie die Minderung der von den Untergebrachten ausgehenden Gefahren. Nach dem sogenannten "Abstandsgebot" muss sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden. So ist den Untergebrachten eine individuelle und intensive Betreuung anzubieten, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.

Sicherungsverwahrung muss von Strafhaft räumlich getrennt vollzogen werden, entweder in einer eigenen Anstalt oder in separaten Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt. Im Rahmen der Reformierung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung hat das Land einen Neubau für den Vollzug der Maßregel bei der Justizvollzugsanstalt Werl erstellt. Dieses Gebäude ist ausschließlich für Untergebrachte vorgesehen. Darüber hinaus sind aus Behandlungsgründen Sicherungsverwahrte auch in Sozialtherapeutischen Einrichtungen untergebracht."

 

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