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Neues Gaststättengesetz ab 1. Januar in Niedersachsen

Kneiper und Gastwirte aufgepasst: Alle bisher erteilten Gaststättenerlaubnisse verlieren ihre Wirksamkeit!

Hameln/Hannover (wbn). Wirte aufgepasst: Alle bisher erteilten Gaststättenerlaubnisse verlieren ihre Wirksamkeit! Das neue niedersächsische Gaststättengesetz löst ab 1. Januar die bisherige Bundesregelung ab.

Dazu teilt die Pressestelle des Landkreises Hamelon-Pyrmont Folgendes mit: „Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird die bisher erforderliche Gaststättenerlaubnis durch „Anzeige des Betriebs gegenüber der Gaststättenbehörde“ ersetzt. Konsequenterweise verlieren alle bisher erteilten Gaststättenerlaubnisse ihre Wirksamkeit. Zu beachten ist jedoch, dass die in den Erlaubnissen verfügten Auflagen und Anordnungen weiterhin gültig bleiben.

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Gastwirte, die ab dem 30. Januar 2012 ein Gaststättengewerbe eröffnen oder übernehmen wollen, haben diese Absicht der Gaststättenbehörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Diese Frist gilt künftig übrigens auch für den kurzzeitigen Betrieb eines Gaststättengewerbes, für den nach bisherigem Recht Gestattungen erteilt wurden wie beispielsweise Osterfeuer, Zeltfeste, Abi-Feten. In dem Übergangszeitraum vom 2. bis 29.Januar 2012 ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten. Auskunft über den Umfang der Anzeigepflicht erteilen die Gaststättenbehörden.

Am 1. 1.2012 bestehende Betriebe haben nichts zu veranlassen. Gaststättenbehörden sind zukünftig die Städte und Gemeinden und damit zuständig für die Anwendung des neuen Gesetzes. Daneben handeln Fachbehörden wie Bauaufsicht, Immissionsschutz, Lebensmittelüberwachung des Landkreises bzw. der Städte Hameln und Bad Pyrmont in eigener Zuständigkeit. Um sicherzustellen, dass nur gewerberechtlich als zuverlässig anzusehende Personen eine Gastwirtschaft mit Alkoholausschank betreiben, hat der Gewerbetreibende zugleich mit der Anzeige einen Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Gaststättenbehörde vorzulegen.“

 

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