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Anspruch bis zum 25. Lebensjahr

Bundesagentur für Arbeit informiert über Kindergeld für Schulabgänger

Hameln (wbn). Mit dem Ende der Schulzeit und dem Studien- oder Ausbildungsbeginn können sich Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben.

Wie die Familienkasse Niedersachsen-Bremen mitteilt, wird Kindergeld grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach dem Schulende innerhalb der folgenden vier Monate ein Studium, eine betriebliche oder schulische Ausbildung beginnen. Dazu zählt auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr beziehungsweise ein sonstiger anerkannter Freiwilligendienst.

 

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Wer in den vier Monaten nach Schulende keinen Ausbildungsplatz finden konnte, muss seine Bemühungen um eine Lehrstelle nachweisen. Das kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter erfolgen. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird Kindergeld gezahlt, wenn das Kind bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Bestätigung.

Zu beachten ist, dass ein über 18 Jahre altes Kind, das eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird, sich nur berücksichtigt wird, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt auch, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit befindet, einen Freiwilligendienst leistet oder seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

 

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