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Wer jetzt in den Wald geht sollte, sich an die Regeln halten

Vorsicht: Manche Pilze sind nicht nur giftig - sondern auch absolutes Tabu

Donnerstag 30. Oktober 2014 - Hameln (wbn). Rotkäppchen konnte noch unbesorgt "in die Pilze" gehen und musste nur auf den Wolf im dunklen Tann achten. Heutige Sammler haben den Wolf nicht zu fürchten, müssen aber im Einklang mit der Naturschutzbehörde die "Schwammerln" sammeln.

Die Pilzsaison ist im vollen Gange - doch um die Pilzbestände und beliebte Pflanzen wie Misteln zu schützen, sind gesetzliche Vorschriften zu beachten: Ohne vernünftigen Grund ist das Sammeln von wild lebenden Pflanzen und Pilzen verboten. Ist die Pflanzen- oder Pilzart „besonders“ oder gar „streng“ geschützt, ist es generell verboten.

(Zum Bild: Ein Steinpilz - beliebtes Objekt der Pilzsammler in den Wäldern des Weserberglandes. Foto: Landkreis Hameln-Pyrmont)

 

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Das Gesetz regelt dabei Ausnahmen und Besonderheiten. So wird zwischen dem Sammeln für den persönlichen Bedarf und dem gewerbsmäßigen Entnehmen von Pflanzen oder Pilzen unterschieden. Für beide Fälle wird vorgeschrieben, dass das Sammeln „pfleglich“ und somit art- und standortschonend praktiziert wird. An Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen - Beispiel für ein Betretungsverbot: abseits der Wege in Naturschutzgebieten - dürfen wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf gesammelt und verwendet werden. Einer „geringen Menge“ entspricht ein Handstrauß oder die Menge für eine Pilzmahlzeit. So soll sichergestellt werden, dass das Ökosystem des Standortes nicht von maßlosen Sammelaktivitäten negativ beeinflusst wird.

Diese „Handstraußregelung“ gilt aber nicht für das Sammeln von Pflanzen und Pilzen, die „besonders“ oder „streng“ geschützt sind – zum Beispiel alle Arten des Trüffels (Tuber spp. (spp: species pluralis)). Allerdings gibt es für Pilze folgende Ausnahmen:

Steinpilz (Boletus edulis), Pfifferling, alle heimischen Arten (Cantharellus spp.), Schweinsohr (Gophus clavatus), Brätling (Lactarius volemus), Birkenpilz und Rotkappe, alle heimischen Arten (Leccinum spp.) sowie Morchel, alle heimischen Arten (Morchella spp.) dürfen in geringen Mengen und bei pfleglicher Entnahme gesammelt werden.

Nur mit einer Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde ist das Sammeln und Verarbeiten wild lebender Pflanzen und Pilze zu gewerblichen Zwecken erlaubt.

Besondere Vorsicht gilt bei den „besonders“ und „streng“ geschützten Arten: hier sind sowohl der Kauf als auch der Verkauf der Pflanzen / Pilze grundsätzlich verboten. Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Ansprechpartner zum Artenschutz: Fragen zum Thema Natur- und Artenschutz beantworten die Teams der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont (Tel. 05151/903-4403) sowie der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hameln (Tel. 05151/202-1471).

 

 

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