Landesregierung Niedersachsen muss entsprechende Verordnung zurücknehmen
Oberverwaltungsgericht Lüneburg setzt Disko-Schließungen bei Inzidenz von 10 außer Vollzug
Dienstag 3. August 2021 - Hannover / Lüneburg (wbn). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat die Regelung zur Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Shisha-Bars bei einer lokalen Überschreitung des Schwellenwertes der 7-Tage-Inzidenz von 10 außer Vollzug gesetzt.
Die Niedersächsische Landesregierung nimmt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg entsprechend zur Kenntnis. Sie wird die nun außer Vollzug gesetzten Regelungen zur Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Eirichtungen sowie Shisha-Bars bei einer lokalen Überschreitung des Schwellenwertes der 7-Tage-Inzidenz von 10 im Rahmen der nächsten Verordnungsänderung zurücknehmen.
Die Entscheidung des OVG verdeutliche die Notwendigkeit einer Anpassung der Corona-Verordnung an die geänderte Gefährdungslage aufgrund der gestiegenen Impfquote, insbesondere bei den von Covid -19 besonders gefährdeten Altersgruppen. Die Niedersächsische Landesregierung sieht diese Notwendigkeit ebenfalls und hat sich deshalb auf Bundesebene dafür stark gemacht, dass die Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin zeitnah stattfindet, um bei der Neubewertung möglichst zu bundeseinheitlichen Parametern zu kommen. Diese müssten aus Sicht der Landesregierung sowohl die Belastung des Gesundheitssystems als auch die Impfquote berücksichtigen. Insofern habe die Landesregierung die zuletzt geänderte Verordnung bereits als Übergangsregelung vorgesehen.
Zum Hintergrund: Der § 1 f Abs. 2 Corona-VO behält Gültigkeit„(2) 1Der Betrieb einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, ist unter den Anforderungen nach den Sätzen 2 bis 5 zulässig. 2Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 hat Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen. 3Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreiten. 4Die Regelungen über die Datenerhebung und Dokumentation nach § 5 sind anzuwenden, wobei abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 7 a Halbsatz 1 die Kontaktdatenerhebung ausschließlich elektronisch erfolgen darf. 5Für die Gäste gilt § 5 a.“
Transparenz-Hinweis der Redaktion: Dieser Text basiert auf der heutigen Information aus dem Niedersächsischen Sozialministerium.