Geimpft, genesen oder getestet
Nunmehr gilt "3G" in den Bussen der Öffis im Weserbergland
Freitag 26. November 2021 – Hameln (wbn). Jetzt gilt „3G" im öffentlichen Personennahverkehr. Bundestag und Bundesrat haben kürzlich ein neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet.
Es sieht vor, dass Fahrgäste, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen, gegen den Corona-Virus geimpft, davon genesen oder negativ getestet sein müssen.
3G in den Bussen der Öffis
Wer seit dem 24.11.2021 mit den Öffis unterwegs sein möchte, muss entsprechend dem geändertem Infektionsschutzgesetz einen aktuellen 3G Nachweis mit sich führen, also geimpft, genesen oder getestet sein. Bei einem Nachweis über einen negativen Test darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen (selbst durchgeführte Selbsttests sind nicht ausreichend). Ausgenommen von dieser Regel sind Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler. Fahrgäste, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können bzw. bei denen noch nicht der vollständige Impfschutz erreicht ist, sind verpflichtet, einen Testnachweis bei sich zu führen.
Die entsprechenden Zertifikate und Nachweise sind bei jeder Fahrt mitzuführen, ebenfalls ein gültiges Ausweisdokument. Das Kontrollpersonal der Öffis wird stichprobenhaft Kontrollen der Einhaltung der 3G-Regel durchführen, darüber hinaus werden auch wieder gemeinsame Kontrollen mit der Polizei geplant. Fahrgäste sind verpflichtet, ihre Nachweise auf Verlangen vorzuzeigen, sofern kein gültiger Nachweis vorliegt, darf die Fahrt nicht fortsetzt werden. Zudem werden bei Verstößen gegen die geltenden Vorschriften entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Polizei eingeleitet.
Maskenpflicht
Es besteht auch weiterhin die Maskenpflicht im ÖPNV. Demnach haben Fahrgäste ab dem 14. Geburtstag an den Haltestellen sowie in den Bussen eine medizinische Maske (OP-Masken oder Mund-Nase-Bedeckungen mit den Standards KN95/N95 oder FFP2) zu tragen. Kinder zwischen dem 6. und 14. Geburtstag haben mindestens eine textile oder textilähnliche Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von Tröpfchenpartikeln zu verringern. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, ebenso Fahrgäste mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung sowie einer Vorerkrankung wie z.B. einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung.
Eine Verschärfung der Maskenpflicht ist erst mit Erreichen einer höheren Warnstufe vorgesehen.