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Offizielle Feststellung / Jetzt gilt die 3G-Regelung

Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 im Landkreis Hameln-Pyrmont!

Montag 8. November 2021 - Hameln (wbn). Heute ist die Feststellung der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 im Landkreis Hameln-Pyrmont erfolgt!

Da die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Hameln-Pyrmont seit vergangener Woche Mittwoch, 3. November, den fünften Werktag in Folge über dem Schwellenwert von 50 liegt, muss gemäß der seit dem 24. August 2021 gültigen Niedersächsischen Corona-Verordnung eine Allgemeinverfügung erlassen werden, mit der die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 festgestellt wird, ohne dass bereits die Warnstufe 1 vorliegt.

 

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Die Allgemeinverfügung zur Feststellung der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 tritt ab dem 10. November 2021 in Kraft und hat zur Folge, dass ab Mittwoch die sogenannte 3G-Regelung flächendeckend, auch im privaten Bereich, Anwendung findet.

Die 3G-Regelung beschränkt dabei den Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen in geschlossenen Räumen auf Geimpfte, Genesene und Getestete. Personen, die weder geimpft, genesen oder getestet sind, ist der Einlass zu den dort genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen zu verwehren.

Die 3G- Regelung gilt ab dem 10. November auch für:

geplante private Feiern/Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis zu 1000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern

den Bereich der Innengastronomie

die Nutzung von Beherbergungsstätten

die Nutzung von für den Besucherverkehr zugänglichen, geschlossenen Räumen in Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie in Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks

die Entgegennahme von körpernahen Dienstleistungen

die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen

Darüber hinaus sind die Betreiberinnen und Betreiber der o.g. Betriebe und Einrichtungen dazu verpflichtet, Ihr Personal mindestens zweimal die Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus-SARS-CoV-2 zu testen, wenn diese Personen weder geimpft noch genesen sind

Die 3G-Regelung gilt nicht

für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen, die an einer medizinischen Studie teilnehmen und sich deshalb nicht impfen lassen dürfen, müssen ebenfalls ein negatives Testergebnis vorweisen, wobei für diese ein Selbsttest genügt (auch bei freiwilliger 2-G-Regelung in der jeweiligen Einrichtung)

für religiöse Veranstaltungen

in Bezug auf durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen (z.B. durch Vereinssatzung)

im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

für Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes

für Veranstaltungen und Sitzungen von kommunalen Vertretungen

für Mensen und Cafeterien und Kantinen, soweit diese Einrichtungen zur Versorgung der Betriebsangehörigen dienen

für Gastronomiebetriebe in Heimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens sowie für Gastronomiebetriebe in Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen

für Tafeln zur Versorgung bedürftiger Menschen

Die Allgemeinverfügung zur Feststellung der Überschreitung der 7-Tage- Inzidenz von 50 gilt zunächst bis auf Weiteres. Erst wenn die 7-Tage-Inzidenz fünf Werktage unter 50 liegt, kann der Landkreis Hameln-Pyrmont die Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 feststellen, so dass die oben genannten Schutzmaßnahmen wieder entfallen würden. Derzeit ist dies jedoch nicht zu erwarten, da die 7-Tage-Inzidenz auch im Landkreis Hameln-Pyrmont stetig steigt.

„Sollten die landesweiten Leitindikatoren „Hospitalisierung“ und/ oder „Intensivbetten“ in der kommenden Zeit weiter steigen, so könnte außerdem die Feststellung der Warnstufe 1 im Landkreis Hameln-Pyrmont notwendig werden. Wenn entsprechende Änderungen eintreten sollten,  werden wir auch darüber wieder rechtzeitig informieren“, erklärt die Landkreis-Pressesprecherin Sandra Lummitsch.

 

 

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