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Entscheidung des OVG Lüneburg

Verwaltungsrichter: Beschränkung von Individualsportarten wie Tennis oder Golf nicht verhältnismäßig

Dienstag 25. Januar 2022 - Lüneburg (wbn). Schon wieder grätschen Verwaltungsrichter einer Corona-Regelung der Landesregierung in Hannover in die Parade. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am Dienstag die 2G-Regel für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel in Niedersachsen außer Vollzug gesetzt.

Dem Gericht zufolge habe das Land mit der umfassenden Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, die Grenzen der rechtlich zulässigen Pauschalierung überschritten.

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Insbesondere die Beschränkung von Individualsportarten wie Tennis oder Golf sei nicht verhältnismäßig.

Die Entscheidung eröffnet dabei ausdrücklich die Möglichkeit, die 2G-Regel zukünftig für die Ausübung von Mannschaftssportarten im Freien zu erlassen. Die Landesregierung "nimmt diese Entscheidung zur Kenntnis". Sie werde die Begründung genau analysieren und die Möglichkeit der Einführung einer 2G-Regelung für den Mannschaftssport im Freien in die Beratungen zur anstehenden Verordnungsänderung einbeziehen, hat der Pressesprecher des Sozialministeriums Oliver Grimm heute angemerkt.

Zu der Entscheidung des OVG Lüneburg, die 2G-Regel bei Sport im Freien außer Vollzug zu setzen, sagt der innenpolitische Sprecher der niedersächsischen FDP-Landtagsfraktion, Marco Genthe: „Wieder einmal musste ein Gericht der Landesregierung eine Lehrstunde über sinnvolle und unsinnige Corona-Maßnahmen erteilen.

Dass zwei Tennisspieler mit großem Abstand ebenso wenig Risiko haben, sich anzustecken, wie Golfer unter freiem Himmel, hätte auch schon bei Einführung dieser Regel klar sein müssen.

Der Sport ist seit Beginn der Pandemie massiv beschränkt worden. Hier wäre besonderes Fingerspitzengefühl nötig, das die Landesregierung aber erneut nicht bewiesen hat. Auch für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger und die Akzeptanz der Maßnahmen sind die mittlerweile zahlreichen gerichtlich gekippten Maßnahmen nicht förderlich.“

 

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