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Bekommen geschädigte Dieselfahrer jetzt Rückenwind von der Staatsanwaltschaft Braunschweig?

Das gab's noch nie in Niedersachsen: VW muss Rekord-Bußgeld in Milliardenhöhe bezahlen

Donnerstag 14. Juni 2018 - Braunschweig (wbn). Es ist eine schallende Ohrfeige: "Erforderliche Aufsichtsmaßnahmen“ seien „vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen worden“, begründet die Staatsanwaltschaft Braunschweig ihr Milliarden-„Bußgeld“ gegen den VW Konzern in Wolfsburg.

Der Vorgang ist in Niedersachsen, dem VW-Land schlechthin, ohne Beispiel und belegt die Konsequenz, mit der jetzt die Ermittlungsbehörden gegen den sonst so selbstsicheren und selbstbewussten Konzern vorgehen. Bekommen jetzt die geschädigten VW-Fahrer, die ahnungslos Modelle gekauft haben, die niemals der Typengenehmigung entsprochen haben, den nötigen Rückenwind in ihrer juristischen Auseinandersetzung mit Volkswagen?

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VW gibt sich gegenüber den Staatsanwälten und ihrer Bußgeldentscheidung bußfertig. Es wird auf Rechtsmittel verzichtet. Nachfolgend die den Weserbergland-Nachrichten.de vorliegende offizielle Mitteilung der Staatsanwaltschaft Braunschweig im Wortlaut:  In den bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig im Kontext der Abgasmanipulationen geführten Verfahren ist es zu einer ersten Entscheidung gekommen. Das gegen die VW-AG selbst gerichtete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist abgeschlossen worden.

Gegen die VW- AG ist wegen der Verletzung von Aufsichtspflichten ein Bußgeld in Höhe von einer Milliarde Euro verhängt worden. Es handelt sich um eine der höchsten Geldbußen, die jemals in der Bundesrepublik Deutschland einem Unternehmen auferlegt worden ist.

VW-AG hat Organisationsmängel eingeräumt

Die VW-AG hat Organisationsmängel eingeräumt und die Höhe der geforderten Summe akzeptiert. Die Zahlung des Betrages soll binnen sechs Wochen an das Land Niedersachsen erfolgen, das nach dem Gesetz Zahlungsempfänger der Geldbuße ist.

Zum rechtlichen Hintergrund: Grundlage des Ordnungswidrigkeitenverfahrens war und ist die Verletzung von Aufsichtspflichten in Betrieben und Unternehmen nach § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (kurz : OWiG).

Danach kann - anders als in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die sich immer nur gegen lebende Personen richten können - auch ein Unternehmen mit Geldbuße belegt werden, wenn festgestellt wird, dass erforderliche Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen worden und dadurch strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen erfolgt sind.  Es handelt sich um eine der wenigen Möglichkeiten nach deutschem Recht, Unternehmen direkt für Fehlverhalten von Mitarbeitern mit Zahlungspflichten in Form von Bußgeldern zu belegen.

Diese Verletzung der Aufsichtspflicht ist von der Staatsanwaltschaft Braunschweig festgestellt worden. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Abgasmanipulationen bezüglich des Ausstoßes von Stickoxiden bei den Dieselmotoren der Typen EA 189 und EA 288 (Gen.3 NAR).

Ansatzpunkt der strafrechtlichen Relevanz ist, dass mit dem Einbau der Abschalteinrichtung in den mit diesen Motoren ausgestatteten Kraftwagen Fahrzeuge produziert worden sind, die nicht der Typgenehmigung entsprachen.

Gut 995 Millionen werden für die "Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile" kassiert

Die Höhe der Geldbuße setzt sich zusammen aus einem sogenannten Ahndungs- sowie einem Abschöpfungsteil.  Im Rahmen der Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist auf einen Betrag von fünf Millionen Euro erkannt worden. Das ist die höchstmögliche Summe, die das Gesetz für die fahrlässige Verletzung von Aufsichtspflichten vorsieht, § 30 Absatz 2 OWiG.

Die weiteren 995 Millionen Euro betreffen den Bereich der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile. Hier sind die durch die VW-AG aufgrund der „Diesel-Manipulationen" ersparten Aufwendungen in Ansatz gebracht worden.

Dabei müssen den ersparten Aufwendungen unter anderem die Kosten von VW etwa für die Umrüstung der Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand gegenübergestellt werden.

Klage der Autokäufer bleibt von Entscheidung unberührt

Bei dieser Ermessensentscheidung und der eingeforderten Höhe der Summe ist unter anderem auch berücksichtigt worden, dass durch die Höhe der Zahlung nicht die Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Zahlungsansprüche von Bürgern gegen die VW- AG gefährdet werden soll.

Aus alledem ergibt sich die von der Staatsanwaltschaft Braunschweig als angemessen und erforderlich angesehene Summe.

Es wird nochmals hervorgehoben, dass das erkannte Bußgeld lediglich Aufsichtspflichtverletzungen bei den Abgasmanipulationen im Bereich der Stickoxide bei den Motoren EA 189 und EA 288 (Gen.3 NAR) umfasst.

Von der Entscheidung unberührt bleiben sowohl die bei den Gerichten anhängigen zivilrechtlichen Verfahren, etwa die Klagen der Autokäufer, als auch die bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig weiter geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen derzeit insgesamt 49 Personen.“

 

 

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