Heute wurde die "Genehmigung zum Umgang mit Kernbrennstoffen" erteilt
Schachtanlage Asse II - Blick in den Vorhof der atomaren Hölle: Unterirdische Kammern werden jetzt mit Bohrungen erkundet
Hannover (wbn). Auf Antrag des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz am heutigen Donnerstag die "Genehmigung zum Umgang mit Kernbrennstoffen gemäß § 9 Atomgesetz im Zuge der Faktenerhebung Schritt 1" erteilt. „Mit diesem Startschuss für die Faktenerhebung werden die Randbedingungen erkundet, unter denen eine sichere Rückholung der in der Schachtanlage Asse II eingelagerten radioaktiven Abfälle erfolgen kann“, erklärte Umweltminister Hans-Heinrich Sander in Hannover.
In der 108 Seiten umfassenden Genehmigung werden in 32 Auflagen dem Bundesamt für Strahlenschutz in seiner Funktion als Betreiber und Endlagerüberwachung vielfältige Aufgaben der Prüfung und Überwachung zugewiesen. In einem ersten Schritt werden exemplarisch zwei Kammern mit Bohrungen erkundet, nach Informationen des BfS zunächst die Kammer 7 und zu einem späteren Zeitpunkt die Kammer 12 auf der 750-Meter-Sohle. „Diese Bohrungen in die mit radioaktiven Abfällen gefüllten Kammern, die auch Kernbrennstoffe enthalten können, sind ein weltweit einzigartiges Projekt, das mit sehr komplexen Entscheidungsprozessen verbunden ist“, erläuterte der Minister.
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Im Dialog mit dem Bundesamt für Strahlenschutz und anderen Entscheidungsträgern leistet das Niedersächsische Umweltministerium als atomrechtliche Genehmigungsbehörde die Gewähr dafür, dass der Prozess der Faktenerhebung so schnell und sicher wie möglich vollzogen wird. „Im Vordergrund steht dabei, dass die Mitarbeiter der Asse GmbH keinen Gefahren ausgesetzt werden und dass die Arbeiten auch schadlos für die Menschen in der Region und für die Umwelt geschehen“, betonte Sander. So wird mit der Genehmigung detailliert geregelt, wie zum Beispiel mit aus den Kammern austretenden radioaktiven Stoffen sicher umgegangen wird, seien es feste Materialien, Gase oder Flüssigkeiten.
Ebenso werden Regelungen zu möglichen Störfällen getroffen, wie etwa bei einem durch die Bohrungen ausgelösten Brand, einer Explosion oder einer Detonation zu verfahren ist. Weiter werden die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter und ebenso die laufende Überwachung der Emission radioaktiver Gase oder Staubpartikel festgelegt. Aufgrund des höheren Risikopotenzials von Kammer 12 betreffen viele Auflagen ausschließlich die Schutzmaßnahmen beim Anbohren dieser Kammer. Für den Beginn der Bohrarbeiten in Kammer 7 sind diese Auflagen daher nicht Zeit bestimmend.
Zeitgleich mit der atomrechtlichen Genehmigung erfolgt die Zulassung des nach Bergrecht erforderlichen Sonderbetriebsplans.